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Satzung

Stadtfeuerwehrverband Düsseldorf e.V.

§ 1

Name, Rechtsstellung, Sitz

Der Verband ist der vereinsmäßige Zusammenschluss der Feuerwehr der Stadt Düsseldorf sowie der Werks- und Betriebsfeuerwehren im Stadtgebiet Düsseldorf und führt den Namen "Stadtfeuerwehrverband Düsseldorf e.V."

Der Stadtfeuerwehrverband Düsseldorf e.V. wird nachfolgend Verband genannt.

Der Sitz des Verbandes ist die Landeshauptstadt Düsseldorf. Die Geschäftsadresse ist die Dienstanschrift des Leiters der städtischen Feuerwehr.

§ 2

Zweck

Der Verband ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder und dient der Pflege des Feuerwehrwesens sowie der Förderung des Brandschutzes. Er ist ein Verband im Sinne des § 16 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom 25. Februar 1975. Er pflegt u. a. auch die Kameradschaft durch gesellige Zusammenkünfte. die im Vergleich zu seiner steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind. Ferner nimmt er zu anderen Verbänden und Vereinen Kontakte auf und pflegt dieselben.

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind. oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglied und auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

Der Verband ist politisch und religiös neutral.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. - 31.12.)

§ 3

Aufgaben

Der Verband erfüllt seine Aufgaben nach den gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

Zu den Aufgaben des Verbandes gehören insbesondere:

- die Wahrnehmung der Interessen der Verbandsmitglieder in allen Feuerwehrangelegenheiten;

- die Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehrverbänden im Deutschen Feuerwehrverband und im Landesfeuerwehrverband;

- die Erhaltung und Verbesserung der Einsatzkraft der Feuerwehren durch Gemeinschaftsarbeit und Erfahrungsaustausch;

- die Förderung der Ausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften;

- die Förderung der Jugendfeuerwehr im Sinne der Satzung der Jugendfeuerwehr der Landeshauptstadt Düsseldorf und der Jugendordnung der "Deutschen Jugendfeuerwehr" im Deutschen Feuerwehrverband;

- die Anerkennung besonderer Leistungen auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens und die Auszeichnung verdienter Personen;

- die Förderung der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung;

- die Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Satzung

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglieder des Verbandes können Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, der Berufsfeuerwehr, der Jugendfeuerwehr} der Werk- und Betriebsfeuerwehr der Landeshauptstadt Düsseldorf werden. Die Aufnahme in den Verband erfolgt für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr durch Antrag auf Eintritt in die Freiwillige Feuerwehr oder Jugendfeuerwehr Düsseldorf. Der Antrag zur Aufnahme der Angehörigen der Berufsfeuerwehr, der Werkfeuerwehr oder der Betriebsfeuerwehr ist auf besonderem Vordruck schriftlich beim Verband einzureichen. Interessierte Bürgerinnen und Bürger. die in unbescholtenem Rufe stehen, können auf Antrag fördernde Mitglieder des Verbandes werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

§ 5

Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich besonders um das Brandschutzwesen, den Verband und die Freiwillige Feuerwehr Düsseldorf verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie erhalten eine besondere Urkunde.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) Fortfall der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1

c) Beschluss des Vorstandes

d) Austritt

Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei der Freiwilligen Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr ist der Austritt aus dem Verband auch gleichzeitig verbunden mit dem Austritt aus der jeweiligen Löschgruppe der Freiwilligen Feuerwehr bzw. Jugendfeuerwehr

e) Auflösung des Verbandes

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder vermögensrechtliche Anspruch aus der Mitgliedschaft im Verband.

§ 7

Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

a) der Vorstand, bestehend aus dem

1. geschäftsführenden Vorstand mit

- dem Vorsitzenden

- den beiden Stellvertretern, wovon einer der gewählte Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr ist

- der Schriftführer

- dem Kassenführer

2. erweiterten Vorstand mit

- dem Sachbearbeiter der Freiwilligen Feuerwehr bei der Berufsfeuerwehr den Löschzugführern der FF und WF

- dem Leiter der Abteilung Gefahrenabwehr und Rettungsdienst dem Jugendwart

b) die Delegiertenversammlung

c) die Mitgliederversammlung

Der Leiter der Städt. Feuerwehr ist der geborene Vorsitzende und der Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr ist einer der geborenen Stellvertreter im geschäftsführenden Vorstand.

Die Funktion des Schrift- und Kassenführers kann (sollte) auf eine Person delegiert werden.

Der Vorstand, außer dem Vorsitzenden und dem Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr, werden einzeln in geheimer Wahl von der Delegiertenversammlung gewählt.

Vorstand im Sinne des BGB 26 (2) sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter.

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand hat

I. die Geschäfte des Verbandes zu führen sowie über alle wichtigen Verwaltungs- und Kassenfragen zu beraten und zu beschließen

2. alle Tagungen, Besprechungen, Versammlungen und Veranstaltungen des Verbandes und der Delegierten vorzubereiten und durchzuführen

Der geschäftsführende Vorstand wird bei der Durchführung seiner Aufgaben vom erweiterten Vorstand unterstützt.

Der Vorsitzende und sein Vertreter vertreten gemeinsam den Verband gern. § 26 BGB.

Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise bilden und diese zu Arbeitssitzungen des Vorstandes einladen.

§ 9

Delegiertenversammlung und deren Aufgaben

Die Delegiertenversammlung besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) dem erweiterten Vorstand

c) den Delegierten

Für je angefangene 20 Verbandsmitglieder (Stand: Januar 2001) eines Löschzuges der Freiwilligen Feuerwehr, der Jugendfeuerwehr, der Berufsfeuerwehr sowie der Werk- und Betriebsfeuerwehr ist ein Delegierter zu stellen~ der innerhalb der Einheit von den Mitgliedern des Verbandes zu wählen ist. Die Namen der gewählten Delegierten sind den Vorsitzenden des Verbandes schriftlich mitzuteilen.

Zu Delegiertenversammlungen ist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden des Vorstandes einzuladen. Die Einladung muss jedem Delegierten mind. 14 Tage vor Stattfinden der Versammlung zugestellt werden.

Die Delegiertenversammlung tritt alle 2 Jahre oder bei Bedarf auf Vorschlag desgeschäftsführenden Vorstandes zusammen. Sie muss vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn ein Drittel der Delegierten dies durch Antrag unter Darlegung von Gründen verlangt.

Die Delegiertenversammlung hat das Recht:

1. die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes in ihrer Funktion zu wählen

2. zur Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorsitzenden

3. zur Entgegennahme des Kassenberichtes

4. zur Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

5. zur Entlastung des Vorstandes

6. drei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

7. Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung in anderen Verbänden und Vereinen

8. Satzungsänderungen mit zwei Drittel Mehrheit zu beschließen

9. nach Empfehlung des Vorstandes die Verbandsbeiträge festzusetzen

10. auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitglieder zu ernennen

11. zur Beschlussfassung über Anträge von Delegierten

12. über die Auflösung des Verbandes beraten und den Auflösungsantrag der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung zu empfehlen. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die gemeinsam vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Jeder Delegierte hat eine Stimme.

§ 10

Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören die Mitglieder des Verbandes an.

Sie hat das Recht:

a) die Gründung und

b) die Auflösung des Verbandes zu beschließen. Die Gründung erfolgt durch Beschluss der Gründungsmitglieder auf der Grundlage einer in der Gründungsversammlung zu beratenden Satzung;

Die Auflösung des Verbandes wird mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen.

Die Beschlüsse sind aktenkundig zu machen. Alle weiteren Aufgaben und deren Durchführung obliegen dem Verband.

Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden einzuladen. Die Einladung muss jedem Mitglied mind. 14 Tage vor Stattfinden der Versammlung zugestellt werden.

Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden einzuberufen. Sie muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies durch gemeinsamen Antrag unter Darlegung des Zwecks und der Gründe verlangt.

§ 11

Wahlen und Beschlüsse

1. Erforderlich werdende Wahlen sind auf Antrag geheim unter Abgabe von Stimmzetteln durchzuführen. Gewählt ist der, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wahlen gelten nur den Zeitraum von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so findet im Anschluss an die geschlossene Mitgliederversammlung, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Besonderheit ist bei Abfassung und Versendung der Einladung nebst Tagesordnung zu achten und hinzuweisen.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

4. Bei Beschlussfassung gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.

5. Den Vorsitz in den Organen des Verbandes führt der l. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

6. Über die Sitzung der Verbandsorgane sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

7. Eine Stimmübertragung bei Wahlen und Beschlussfassungen bleibt ausgeschlossen.

§ 12

Mitgliederbeiträge

Die Kosten des Verbandes werden durch Beiträge gedeckt. Für jedes Mitglied ist ein Beitrag zu zahlen.

Die Beiträge der Mitglieder sind jeweils zum 01. April eines jeden Jahres durch den Einheitsführer an den Kassenführer abzuführen.

Die Beiträge der fördernden Mitglieder werden von Fall zu Fall durch den Vorstand festgesetzt. Die Beibringung obliegt dem Kassenführer.

§ 13

In-Kraft-Treten

Die Gründung des Stadtfeuerwehrverbandes Düsseldorf e.V. sowie die vorstehende Satzung als Vereinssatzung wurde in der Gründungsversammlung (auf Empfehlung der von dieser Versammlung eingesetzten Satzungskommission) durch die in der Anlage zum Protokoll der Gründungsversammlung aufgeführten Vereinsmitglieder beschlossen.

§ 14

Auflösung

Zur Auflösung des Verbandes ist die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung erforderlich. Eine solche Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten einer Delegiertenversammlung anwesend sind. Die außerordentliche Delegiertenversammlung entscheidet auch über die Verwendung des vorhandenen Vermögens im Rahmen von Abs. 2 dieses §.

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fallt das Vermögen des Verbandes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung nur die Förderung des Brandschutzes.

§ 15

Gemeinnützigkeit

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Mitglieder erhalten keine Beitragsrückerstattung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

Peter Albers / Ulrich Schürhoff